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StaRUG: Was Geschäftsführer tun müssen

Könnten Sie belegen, dass Sie Ihre Risiken im Blick haben?

Seit 2021 muss die Geschäftsführung jeder GmbH Entwicklungen, die den Betrieb gefährden können, früh erkennen und gegensteuern. Kommt es später zum Streit, müssen Sie zeigen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben. Hier lesen Sie, was das Gesetz verlangt, wann Sie persönlich haften und welche Rolle Ihre Versicherungen dabei spielen.

Von Tobias Schnippering · Stand:

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Das Wichtigste vorab

Hinsehen, gegensteuern, berichten

StaRUG ist die Abkürzung für das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen. Sein erster Paragraf gilt seit dem 1. Januar 2021. Er verlangt von der Geschäftsführung laufende Aufmerksamkeit, nicht erst, wenn das Geld knapp wird.

Verlauf einer Unternehmenskrise Vier Stufen von links nach rechts: Strategie, Ertrag, Liquidität und Insolvenz. Der Spielraum zum Gegensteuern ist am Anfang groß und wird mit jeder Stufe kleiner. Früh erkannt: viele Wege Spät: kaum noch Wege Spielraum Strategie Ertrag Liquidität Insolvenz
Vereinfachter Verlauf einer Unternehmenskrise: Erst trägt das Geschäft nicht mehr, dann fehlen Gewinne, dann wird das Geld knapp. Je früher Sie gegensteuern, desto mehr Wege haben Sie. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt oft nur noch der Insolvenzantrag.

Was § 1 StaRUG verlangt

  1. Pflicht 1

    Hinsehen

    Sie beobachten laufend, was den Fortbestand Ihres Betriebs gefährden kann: Zahlen, Kunden, Verträge, Personal und Technik.

  2. Pflicht 2

    Gegensteuern

    Erkennen Sie eine solche Entwicklung, ergreifen Sie geeignete Gegenmaßnahmen. Eine davon kann eine Versicherung sein, die das Risiko übernimmt.

  3. Pflicht 3

    Berichten

    Sie informieren unverzüglich, also ohne vermeidbares Zögern, die Gesellschafter oder einen Beirat. Betrifft eine Maßnahme deren Zuständigkeit, sorgen Sie dafür, dass sie sich damit befassen.

  4. Ihr Schutz

    Festhalten

    Das steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Weil Sie im Streit Ihre Sorgfalt beweisen müssen, ist es trotzdem der wichtigste Schritt.

So steht es im Gesetz. Die Geschäftsleiter „wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können“ (§ 1 Abs. 1 StaRUG). Wie aufwendig das sein muss, hängt nach der Begründung des Gesetzes von Größe, Branche, Struktur und Rechtsform Ihres Betriebs ab. In einem überschaubaren Betrieb braucht es kein großes System. Aber es braucht eines, das Sie belegen können.

Für wen § 1 StaRUG gilt

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
  • GmbH & Co. KG und andere Gesellschaften, in denen kein Mensch persönlich voll haftet
  • Aktiengesellschaft und Genossenschaft
  • Egal wie groß der Betrieb ist, auch mit nur einem Geschäftsführer

Für wen er nicht direkt gilt

  • Einzelunternehmer
  • GbR, OHG und KG, in denen ein Mensch persönlich voll haftet
  • Hier haften Sie ohnehin mit Ihrem Privatvermögen. Die Risiken für den Betrieb sind dieselben.

Wer früh hinsieht, hat mehr Wege.

Ihre Verantwortung

Sie haften nicht für Pech. Sie haften für Versäumnisse.

Unternehmerische Entscheidungen dürfen schiefgehen. Haften müssen Sie, wenn Sie Ihre Pflichten als Geschäftsführer verletzen und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (§ 43 GmbH-Gesetz). Am häufigsten kommt das in der Insolvenz auf den Tisch. Dann prüft der Insolvenzverwalter, welche Ansprüche die Gesellschaft gegen Sie hat.

  • Sie müssen Ihre Sorgfalt beweisen

    Im Streit muss die Gesellschaft nur den Schaden und Ihr Verhalten darlegen. Dass Sie sorgfältig gehandelt haben, müssen Sie beweisen. Diese Regel steht für Vorstände in § 93 Aktiengesetz. Für Geschäftsführer einer GmbH gilt sie nach der Rechtsprechung genauso.

  • Gute Entscheidungen brauchen eine gute Grundlage

    Wer auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Gesellschaft entscheidet, handelt nicht pflichtwidrig, auch wenn es später schiefgeht. Entscheidend ist also, was Sie vorher geprüft und festgehalten haben.

  • Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

    Ist Ihre Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, dürfen Sie nur noch zahlen, was mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Was Sie darüber hinaus zahlen, müssen Sie der Gesellschaft aus eigener Tasche erstatten (§ 15b Insolvenzordnung). Dieser Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren.

  • Der Antrag muss rechtzeitig kommen

    Den Insolvenzantrag stellen Sie ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Insolvenzordnung). Wer ihn nicht oder zu spät stellt, macht sich strafbar.

  • Steuern und Sozialabgaben

    Für Steuern, die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abführen, haften Sie persönlich (§ 69 Abgabenordnung). Wer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich strafbar und haftet dafür ebenfalls persönlich (§ 266a Strafgesetzbuch).

  • Kontrollen im Betrieb

    Zur Sorgfalt gehört eine Organisation, die Schäden verhindert. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat 2022 einen Geschäftsführer zu rund 789.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Ein Mitarbeiter hatte in der Abrechnung getrickst, sodass Kunden weit über ihr Kreditlimit hinaus tanken konnten. Ein Vier-Augen-Prinzip, das es bemerkt hätte, gab es nicht.

Zwei Begriffe. Zahlungsunfähig ist Ihre Gesellschaft, wenn sie ihre fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Nach der Rechtsprechung ist das in der Regel so, wenn innerhalb von drei Wochen mehr als 10 Prozent davon offen bleiben. Überschuldet ist sie, wenn ihr Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Betrieb die nächsten zwölf Monate weiterläuft (§§ 17 und 19 Insolvenzordnung). Sind Sie mehrere Geschäftsführer, ist in der Krise jeder für das Ganze verantwortlich, auch wenn Sie die Aufgaben sonst aufgeteilt haben.

Was nicht festgehalten ist, lässt sich später schwer beweisen.

Ihr Steuerberater

Auch Ihr Steuerberater muss warnen

Erstellt Ihr Steuerberater den Jahresabschluss, muss er Sie auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen, wenn die Anzeichen offenkundig sind und er annehmen muss, dass Sie davon nichts wissen (§ 102 StaRUG). Das gilt genauso für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, die den Abschluss erstellen. Der Bundesgerichtshof hatte die Prüfpflicht schon 2017 betont.

  • Der Hinweis entlastet Sie nicht. Die Pflicht, hinzusehen und zu handeln, bleibt bei Ihnen.
  • Ein Warnschreiben, auf das nichts folgt, zeigt später, dass Sie Bescheid wussten. Das kann auch Ihren Versicherungsschutz gefährden.
  • Geben Sie Ihrem Steuerberater aktuelle Zahlen. Beantworten Sie jeden Hinweis schriftlich, mit dem, was Sie unternehmen.
  • Eine festgehaltene Früherkennung in Ihrem Betrieb hilft Ihnen beiden.

Früh erkennen

Woran sich eine Krise früh zeigt

2025 haben in Deutschland 24.064 Unternehmen Insolvenz beantragt, 10,3 Prozent mehr als im Jahr davor. Eine Krise kommt selten über Nacht. Meist zeigt sie sich vorher in kleinen Zeichen.

In den Zahlen

  • Die Kreditlinie ist dauerhaft ausgeschöpft oder überzogen.
  • Lastschriften gehen zurück, Rechnungen werden später bezahlt als vereinbart.
  • Mahnungen und Inkassoschreiben nehmen zu.
  • Löhne, Sozialabgaben oder Steuern werden knapp oder verspätet gezahlt.
  • Das Eigenkapital schrumpft oder ist aufgebraucht.
  • Die Bank will häufiger und kurzfristiger Zahlen sehen.

Im Betrieb

  • Lieferanten wollen Vorkasse oder kürzen Zahlungsziele. Oft hat dann deren Kreditversicherer das Limit für Ihren Betrieb gesenkt.
  • Ein einzelner Kunde bringt einen großen Teil des Umsatzes.
  • Ein wichtiger Kunde zahlt schleppend oder gar nicht mehr.
  • Alles hängt an einer Person, ohne geregelte Vertretung.
  • Ein Brand oder ein Hackerangriff würde den Betrieb wochenlang stilllegen.
  • Versicherungssummen und Verträge wurden seit Jahren nicht geprüft.

Rechnen Sie voraus. Eine Liquiditätsplanung zeigt, ob das Geld in den nächsten Monaten reicht. Das Gesetz schaut weit nach vorn: Ob die Zahlungsunfähigkeit droht, beurteilt es in aller Regel über 24 Monate (§ 18 Insolvenzordnung), ob ein Betrieb überschuldet ist, über zwölf Monate (§ 19 Insolvenzordnung). Ihr Steuerberater hilft Ihnen beim Aufbau.

Absichern

Sechs Risiken, die einen Betrieb gefährden können

Nicht jede Krise beginnt in den Zahlen. Oft ist es ein einzelnes Ereignis. Versichern heißt, ein solches Risiko auf einen Versicherer zu verlagern. Das ist eine naheliegende Gegenmaßnahme im Sinne von § 1 StaRUG. Sie wirkt aber nur, wenn der Vertrag im Ernstfall trägt.

  • 1

    Großschaden im Betrieb

    Was passiert: Feuer, Leitungswasser oder Sturm zerstören Einrichtung und Ware. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, kürzt der Versicherer anteilig. Das nennt man Unterversicherung. Steht der Betrieb danach still, laufen Löhne, Miete und Kredite trotzdem weiter.

    Was hilft: Aktuelle Summen oder ein Verzicht auf die Prüfung der Unterversicherung. Dazu eine Betriebsunterbrechungsversicherung, deren Haftzeit, also der Zeitraum, für den sie den Ausfall zahlt, zur Wiederaufbauzeit passt. Auf der Insel dauert der Wiederaufbau oft länger.

  • 2

    Großer Haftpflichtschaden

    Was passiert: Ein Gast stürzt, beim Kunden entsteht ein Brand, ein geliefertes Teil ist fehlerhaft. Übersteigt der Schaden die Deckungssumme, also den Höchstbetrag des Versicherers, zahlt Ihr Betrieb den Rest.

    Was hilft: Eine Deckungssumme, die zu Ihrem Risiko passt, und alle Tätigkeiten, die Sie wirklich ausüben, ausdrücklich im Vertrag. Auch Umweltschäden, Subunternehmer und Arbeiten im Ausland, wenn es sie gibt.

  • 3

    Cyberangriff

    Was passiert: Ein Klick auf den falschen Anhang, und Kasse, Buchung und E-Mail stehen still. Dazu kommen Kosten für IT-Fachleute und Forderungen, wenn Daten Ihrer Kunden betroffen sind.

    Was hilft: Vorbeugung im Alltag und eine Cyberversicherung, die im Notfall sofort Fachleute schickt und auch einen längeren Ausfall trägt. Mehr zur Cyberversicherung

  • 4

    Ein Kunde zahlt nicht

    Was passiert: Ein großer Kunde wird insolvent, und Ihre offenen Rechnungen fallen aus. Was für ihn das Ende ist, kann bei Ihnen die Krise auslösen.

    Was hilft: Eine Warenkreditversicherung ersetzt einen großen Teil der versicherten Ausfälle. Der Versicherer prüft außerdem laufend, wie zahlungsfähig Ihre Kunden sind. Das ist selbst ein Stück Früherkennung. Sie lohnt sich vor allem, wenn Sie an andere Betriebe auf Rechnung liefern.

  • 5

    Zusagen an Mitarbeiter

    Was passiert: Für eine Betriebsrente haften Sie als Arbeitgeber, auch wenn der Versicherer weniger zahlt als versprochen. Eine Pensionszusage steht als Verpflichtung in der Bilanz. Ist sie nicht ausreichend finanziert, kann sie das Eigenkapital aufzehren.

    Was hilft: Zusagen und Verträge regelmäßig nebeneinanderlegen und Lücken schließen. Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge

  • 6

    Der Chef fällt aus

    Was passiert: Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder der Tod. In kleinen Betrieben hängen Kunden, Bank und Wissen oft an einer Person. Fehlt sie, fehlen auch die Entscheidungen.

    Was hilft: Eine geregelte Vertretung mit Vollmachten, eine Risikolebensversicherung auf die Schlüsselperson, deren Geld an den Betrieb geht, und Schutz bei Krankheit und Berufsunfähigkeit. Zum Notfallplan für Unternehmer

Versichert ist nur, was im Vertrag steht.

Für Sie persönlich

Ihr eigener Schutz: D&O und Straf-Rechtsschutz

Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer. D&O steht für Directors and Officers, also Geschäftsleitung und Führungskräfte. Ihr Betrieb schließt sie ab, geschützt sind Sie. Sie prüft Ansprüche gegen Sie, wehrt unberechtigte ab und zahlt berechtigte. Ob sie im Ernstfall trägt, entscheidet das Kleingedruckte.

Gut zu wissen. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ein Haftpflichtanspruch im Sinne der D&O ist. Damals stand diese Regel im GmbH-Gesetz, heute steht sie in § 15b Insolvenzordnung. Gute Verträge nennen sie inzwischen ausdrücklich.

Typische Lücken in D&O-Verträgen und worauf es ankommt
Punkt Oft im Vertrag Worauf es ankommt
Insolvenz Ihrer Gesellschaft Mit der Insolvenz endet der Schutz für spätere Pflichtverletzungen. In älteren Verträgen ist nicht klar geregelt, ob Ansprüche nach § 15b Insolvenzordnung versichert sind. Diese Ansprüche sind ausdrücklich versichert. Für Pflichtverletzungen vor der Insolvenz bleibt der Schutz bestehen.
Späte Ansprüche Versichert ist, was während der Laufzeit gegen Sie geltend gemacht wird. Nach dem Ende bleibt oft nur eine kurze Nachmeldefrist, also die Zeit, in der Sie Ansprüche noch melden können. Eine lange Nachmeldefrist. Ansprüche aus einer Insolvenz kommen oft erst Jahre später.
Frühere Pflichtverletzungen Was vor Vertragsbeginn geschehen ist, bleibt außen vor. Auch frühere Pflichtverletzungen, die Ihnen noch nicht bekannt waren, sind eingeschlossen.
Versicherungssumme Eine Summe für alle Geschäftsführer, aus der auch Anwalts- und Gerichtskosten bezahlt werden. Eine Summe, die nach den Kosten der Abwehr noch reicht, auch wenn mehrere Geschäftsführer betroffen sind.
Wissentliche Pflichtverletzung Wer wissentlich gegen seine Pflichten verstößt, verliert den Schutz. Ein unbeantworteter Warnhinweis kann dafür als Beleg dienen. Die Abwehrkosten werden gezahlt, bis ein Gericht die Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt hat. Und Sie reagieren auf jeden Hinweis nachweisbar.
Ihre eigene Beteiligung Gehört Ihnen ein großer Teil der Gesellschaft, kürzen manche Verträge die Leistung bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft. Möglichst keine Kürzung wegen Ihrer Beteiligung.
Steuern und Sozialabgaben Die Haftung dafür ist oft eingeschränkt oder ausgeschlossen. Klar geregelt, so weit es geht. Der beste Schutz bleibt, diese Zahlungen nie liegen zu lassen.

Straf-Rechtsschutz. In einer Krise wird schnell ermittelt, etwa wegen eines verspäteten Insolvenzantrags oder nicht abgeführter Sozialabgaben. Die D&O zahlt die Verteidigung oft nur mit einer begrenzten Summe. Ein Spezial-Straf-Rechtsschutz trägt die Kosten Ihrer Verteidigung auch beim Vorwurf einer vorsätzlichen Tat. Erst wenn Sie wegen Vorsatz rechtskräftig verurteilt werden, müssen Sie sie zurückzahlen.

So gehe ich vor

Der Risiko-Check für Ihre Versicherungen

Ich gleiche Ihre Verträge mit dem ab, was für Ihre Branche, Größe und Rechtsform üblich ist. Das Ergebnis bekommen Sie schriftlich, als Ampel in Grün, Gelb und Rot. So sehen Sie auf einen Blick, wo Ihr Betrieb gut aufgestellt ist und wo nicht.

In vier Schritten

  1. Schritt 1

    Bestand aufnehmen

    Alle Verträge, dazu Branche, Umsatz, Mitarbeiter und Rechtsform. Bei Ihnen im Betrieb oder per Video.

  2. Schritt 2

    Abgleichen

    Haftpflicht, Inhalt und Betriebsunterbrechung, Cyber, Rechtsschutz, D&O, Betriebsrenten und die Absicherung der Schlüsselpersonen.

  3. Schritt 3

    Schriftlicher Bericht

    Mit Ampel und Empfehlungen in klarer Sprache, für Gesellschafter, Beirat, Steuerberater oder Bank. So ist festgehalten, dass Sie diese Risiken geprüft haben.

  4. Schritt 4

    Umsetzen und wiederholen

    Lücken schließen, Angebote mehrerer Versicherer vergleichen und einmal im Jahr neu prüfen. Jede Prüfung kommt zu Ihren Unterlagen.

Meine Einordnung

Was der Check leistet

  • Einen geordneten Überblick über die Risiken, die sich versichern lassen
  • Einen schriftlichen Nachweis, dass Sie diese Risiken geprüft und Gegenmaßnahmen ergriffen haben
  • Klare Empfehlungen, was fehlt und was doppelt ist
  • Eine jährliche Wiederholung, damit der Nachweis aktuell bleibt

Was er nicht ersetzt

  • Ihre Liquiditätsplanung und die Arbeit Ihres Steuerberaters
  • Die Prüfung, ob Ihre Gesellschaft insolvenzreif ist. Das gehört zu einem Anwalt oder Berater, der auf Sanierung spezialisiert ist.
  • Rechtsberatung im Einzelfall
  • Eine Garantie, dass Sie nie haften

Warum gerade die Versicherungen? Sie sind der Teil der Früherkennung, für den ich als Versicherungsmakler zuständig bin. Die Zahlen sieht Ihr Steuerberater, die Rechtsfragen klärt ein Anwalt. Zusammen ergibt das ein Bild, das Sie belegen können.

Ich vertrete Sie gegenüber den Versicherern, nicht einen Versicherer gegenüber Ihnen.

Häufige Fragen

Was Geschäftsführer mich oft fragen

  • Gilt das StaRUG auch für meine kleine GmbH?

    Ja. § 1 StaRUG gilt für jede GmbH und UG, egal wie groß, und für die GmbH & Co. KG. Wie aufwendig Ihre Früherkennung sein muss, hängt von Größe, Branche und Struktur ab. In einem überschaubaren Betrieb geht das ohne großes System. Es muss aber da sein, und Sie sollten es belegen können.

  • Ich bin Einzelunternehmer. Betrifft mich das?

    § 1 StaRUG gilt für Sie nicht direkt. Er betrifft Gesellschaften, in denen kein Mensch mit seinem ganzen Vermögen haftet. Als Einzelunternehmer haften Sie ohnehin mit allem, was Sie haben. Ein Großschaden oder ein ausgefallener Kunde trifft Sie also unmittelbar. Ein Risiko-Check lohnt sich deshalb genauso.

  • Ich bin alleiniger Gesellschafter. Wem soll ich berichten?

    Im Grunde sich selbst, als Gesellschafterversammlung. Die Pflicht, hinzusehen und gegenzusteuern, bleibt trotzdem. Wird Ihre Gesellschaft insolvent, prüft der Insolvenzverwalter, welche Ansprüche sie gegen Sie hat. Dann zählt, was Sie belegen können. Halten Sie Ihre Prüfungen und Entscheidungen deshalb kurz schriftlich fest.

  • Muss meine Früherkennung schriftlich sein?

    Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Weil Sie im Streit Ihre Sorgfalt beweisen müssen, rate ich trotzdem dazu: eine Liquiditätsplanung, eine Liste Ihrer wichtigsten Risiken mit den Gegenmaßnahmen und ein kurzer Bericht an die Gesellschafter, mindestens einmal im Jahr.

  • Zahlt die D&O, wenn meine Gesellschaft insolvent wird?

    Das hängt vom Vertrag ab. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass auch der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife unter die D&O fallen kann. Entscheidend sind die Bedingungen: ob diese Ansprüche ausgeschlossen sind, wie lange Ansprüche nach Vertragsende noch gemeldet werden können, ob die Summe reicht und was bei wissentlichen Pflichtverletzungen gilt.

  • Muss mich mein Steuerberater warnen?

    Ja, wenn er Ihren Jahresabschluss erstellt, die Anzeichen für einen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass Sie davon nichts wissen (§ 102 StaRUG). Das entlastet Sie aber nicht. Die Pflicht, hinzusehen und zu handeln, bleibt bei Ihnen.

  • Was ist das StaRUG-Verfahren?

    Das StaRUG bietet Betrieben, denen die Zahlungsunfähigkeit droht, einen Weg aus der Krise ohne Insolvenzverfahren. Mit einem Restrukturierungsplan, also einem Sanierungsplan, können sich Betrieb und Gläubiger einigen, auch wenn nicht alle zustimmen. Dafür brauchen Sie einen Anwalt oder Berater, der auf Sanierung spezialisiert ist. Je früher Sie eine Krise erkennen, desto eher steht Ihnen dieser Weg offen.

  • Ändert sich bald etwas?

    Die EU hat im Frühjahr 2026 eine Richtlinie zum Insolvenzrecht beschlossen. Deutschland muss sie bis Januar 2029 umsetzen. Bis dahin gelten die heutigen Regeln. Ich halte diese Seite auf dem Stand.

  • Was kostet der Risiko-Check?

    Das klären wir offen im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden.

Quellen und Stand

Worauf diese Seite beruht

Stand: 6. November 2026. Ich prüfe die Seite, sobald sich etwas ändert, spätestens wenn Deutschland die neue EU-Richtlinie zum Insolvenzrecht umsetzt.

So sind die Inhalte gekennzeichnet: Meine Einordnung ist meine fachliche Sicht.

Diese Seite gibt allgemeine Informationen. Sie ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Steckt Ihr Betrieb schon in der Krise, wenden Sie sich bitte sofort an einen Anwalt, der auf Insolvenz und Sanierung spezialisiert ist. Maßgeblich sind das Gesetz und die Bedingungen Ihrer Verträge.

Könnten Sie heute belegen, dass Sie Ihre Risiken kennen?

Im Erstgespräch sehen wir uns an, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist und wo Lücken sein könnten. Danach entscheiden Sie, ob wir den Risiko-Check machen.

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Lieber gleich anrufen? 04932 9999030, Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr. Persönlich auf Norderney oder per Video.