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Vermögen verschenken und trotzdem mitentscheiden

Wer früh schenkt, kann alle zehn Jahre hohe Freibeträge nutzen. Viele Eltern zögern trotzdem, weil sie nicht wissen, ob das Geld schon in den richtigen Händen ist. Es gibt Wege, Vermögen steuerlich günstig zu übertragen und dabei mitzuentscheiden.

Von Tobias Schnippering · Aktualisiert am · 4 Minuten Lesezeit

Das Dilemma vieler Eltern

In Deutschland werden jedes Jahr große Vermögen vererbt und verschenkt. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe kann die Erbschaftsteuer bis zu 50 Prozent betragen. Bei Kindern liegt der Satz niedriger, aber auch dort kann einiges zusammenkommen.

Auf dem Papier ist die Lösung einfach: früh schenken und die Freibeträge nutzen. Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei übertragen. In der Praxis zögern viele, weil sie nicht wissen, ob ihr Kind mit dem Geld schon verantwortungsvoll umgehen kann.

Die Frage ist also: Wie lassen sich die Steuervorteile nutzen, ohne die Zügel ganz aus der Hand zu geben?

Schenken mit Mitspracherecht

Eine Lösung bieten fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen, die über Generationen laufen können. Man spricht von Generationenpolicen. Sie wirken wie eine Hülle für das Vermögen. Bekannt ist vor allem das Modell 99 zu 1.

Ein Beispiel: Sie sind 55 Jahre alt und möchten Ihrer 20-jährigen Tochter 400.000 Euro schenken. Sie zahlen den Betrag als Einmalbeitrag in eine Generationenpolice ein. Ihre Tochter wird zu 99 Prozent Versicherungsnehmerin, Sie behalten 1 Prozent.

Was das bewirkt:

  • Steuerlich gilt der Anteil Ihrer Tochter als geschenkt. Mit dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt die Schenkung steuerfrei.
  • Ihr Anteil von 1 Prozent sichert Ihnen ein Mitspracherecht: Ohne Ihre Unterschrift kann Ihre Tochter weder Geld entnehmen noch den Vertrag kündigen oder die Anlage ändern.
  • Die Erträge werden während der Laufzeit nicht laufend versteuert. Steuern fallen erst bei einer Auszahlung an, unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt.
  • Sie bestimmen den Zeitpunkt: Erst wenn Sie Ihre Tochter für bereit halten, übertragen Sie auch das letzte Prozent.

Wichtig. Ob und wie eine solche Gestaltung steuerlich anerkannt wird, hängt von den Details ab. Stimmen Sie sie immer mit Ihrem Steuerberater ab.

Wenn die Freibeträge schon genutzt sind

Nicht immer lässt sich alles zu Lebzeiten übertragen. Vielleicht haben Sie die Freibeträge schon mit einer Immobilie ausgeschöpft. Dann kann im Erbfall eine hohe Steuer fällig werden, die Ihren Erben Geld aus dem Nachlass abzieht.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar, beide 65, hat dem Sohn vor drei Jahren ein Mehrfamilienhaus übertragen. Die Freibeträge sind damit verbraucht. Nun sollen weitere 300.000 Euro an den Sohn gehen, ohne dass ein großer Teil an das Finanzamt fließt.

Einige Versicherer bieten dafür eine Zusatzvereinbarung an, die sich später wieder abwählen lässt: Die Leistung im Todesfall wird nicht auf einmal ausgezahlt, sondern als lebenslange Rente an den Erben. Für die Erbschaftsteuer zählt dann der nach festen Regeln berechnete Wert dieser Rente, und der kann deutlich unter dem Einmalbetrag liegen. Der Sohn bekommt ein regelmäßiges Einkommen, und die Steuer fällt geringer aus.

Wie stark das wirkt, hängt vor allem vom Alter des Erben und von den Vertragsbedingungen ab. Lassen Sie es durchrechnen, bevor Sie sich entscheiden.

Reden hilft

Über Geld spricht man nicht: Dieser alte Grundsatz kostet Familien im Erbfall oft viel. Wer rechtzeitig plant und die passenden Werkzeuge nutzt, spart Steuern und behält das gute Gefühl, über das eigene Lebenswerk mitzuentscheiden.

Die rechtlichen und steuerlichen Regeln sind allerdings anspruchsvoll. Planen Sie solche Schritte deshalb immer gemeinsam mit Ihrem Steuerberater und, wo nötig, mit einem Notar. Und fangen Sie mit dem wichtigsten Schritt an: dem Gespräch in der Familie.

Porträt von Tobias Schnippering

Tobias Schnippering

Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler auf Norderney. Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zertifizierter Spezialist für Ruhestandsplanung (FH), seit 20 Jahren in der Beratung von Privatkunden und Betrieben.

Mehr über mich

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen, Stand November 2026. Er ersetzt keine persönliche Beratung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Gestaltungen stimmen Sie bitte immer mit Ihrem Steuerberater ab.

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