Scheidung und Betriebsrente: Was mit Ihrer Altersversorgung passiert
Eine Scheidung ist ein tiefer Einschnitt, auch finanziell. Dabei wird oft übersehen, dass auch die betriebliche Altersversorgung geteilt wird. Für Unternehmer und Geschäftsführer kann das besonders schmerzhaft sein. Wer früh plant, hat deutlich mehr Spielraum.
Was mit der Betriebsrente passiert
Im sogenannten Versorgungsausgleich ermittelt das Familiengericht alle Rentenanrechte, die während der Ehe entstanden sind, und teilt sie grundsätzlich zur Hälfte. Das betrifft die gesetzliche Rente, aber auch Direktversicherungen, Pensionszusagen und Unterstützungskassen.
Für Unternehmer kann das heikel werden. Im ungünstigen Fall bleibt der frühere Partner dauerhaft im Versorgungssystem der eigenen Firma, oder es muss kurzfristig Geld aus dem Unternehmen abfließen.
Anrechte, die noch verfallbar sind, also bei einem Ausscheiden aus der Firma verloren gingen, werden nicht sofort geteilt. Sie können aber später noch ausgeglichen werden.
Interne oder externe Teilung
Für die Teilung kennt das Versorgungsausgleichsgesetz zwei Wege. Welcher in Frage kommt, hängt unter anderem vom Durchführungsweg und von der Höhe des Anrechts ab.
| Merkmal | Interne Teilung | Externe Teilung |
|---|---|---|
| So funktioniert es | Der frühere Partner erhält ein eigenes Anrecht im bestehenden Versorgungssystem. | Der Wert des Anrechts wird als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger übertragen. |
| Vorteil | Es fließt kein Geld sofort ab. | Klarer Schnitt: Der frühere Partner scheidet ganz aus Ihrem Versorgungssystem aus. |
| Nachteil | Der frühere Partner bleibt auf Dauer im System, mit Verwaltung und Kontakt. | Bei einer Pensionszusage muss Ihr Unternehmen den Betrag sofort aufbringen. |
Was besser passt, hängt von Ihrer Liquidität ab, also davon, wie viel Geld im Unternehmen kurzfristig verfügbar ist, und davon, wie wichtig Ihnen ein klarer Schlussstrich ist.
Die wirksamste Vorsorge: eine Vereinbarung beim Notar
Der wirksamste Hebel liegt lange vor einer möglichen Trennung. Nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes können Ehepartner den Versorgungsausgleich selbst regeln oder ganz ausschließen. Dafür ist eine notariell beurkundete Vereinbarung nötig, zum Beispiel in einem Ehevertrag.
Je früher eine solche Vereinbarung geschlossen wird, desto besser lassen sich die Anrechte im Unternehmen schützen. Wichtig ist, dass die Regelung fair bleibt. Benachteiligt sie einen Partner einseitig, kann ein Gericht sie später für unwirksam erklären.
In die richtigen Hände. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gehört zum Notar, am besten mit familienrechtlicher Beratung. Ich helfe Ihnen, dafür einen klaren Überblick über Ihre Altersversorgung zu schaffen.
Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer
Besonders anspruchsvoll ist es, wenn Sie als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage haben. Damit sie steuerlich anerkannt bleibt und im Versorgungsausgleich sauber behandelt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schriftform. Die Zusage ist schriftlich festgehalten, mit klaren Angaben zu Art, Form und Höhe der Leistungen.
- Keine Überversorgung. Ihre gesamte Versorgung, einschließlich gesetzlicher Rente, übersteigt nicht 75 Prozent Ihrer letzten aktiven Bezüge.
- Probezeit. Vor der Zusage liegt eine persönliche Probezeit von zwei bis drei Jahren. Neu gegründete Unternehmen sollten zudem rund fünf Jahre am Markt sein.
- Erdienbarkeit. Zwischen Zusage und Rentenbeginn liegen mindestens zehn Jahre, und bei der Zusage sind Sie noch nicht 60.
- Realistisches Rentenalter. Ein zu früher Rentenbeginn wird steuerlich nicht anerkannt. Bei neueren Zusagen gilt meist das 62. Lebensjahr als Untergrenze, für die Bewertung in der Steuerbilanz wird in der Regel mit 67 gerechnet.
- Keine Nachzahlung, keine Gewinnkopplung. Für Zeiten vor der Zusage wird nichts nachgezahlt, und die Leistung hängt nicht von künftigen gewinnabhängigen Bezügen ab.
Achtung. Schon eine verletzte Voraussetzung kann dazu führen, dass das Finanzamt die Pensionszusage nicht anerkennt. Dann drohen erhebliche Nachzahlungen. Eine regelmäßige Prüfung ist deshalb Pflicht.
Was Sie jetzt tun können
- Den Versorgungsausgleich möglichst früh notariell regeln.
- Im Ernstfall bewusst zwischen interner und externer Teilung abwägen.
- Als Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage regelmäßig prüfen lassen, vor allem Fristen und Altersgrenzen.
Nehmen Sie sich Zeit für einen Blick auf Ihre Versorgung, bevor es einen Anlass gibt. Dann haben Sie die meisten Möglichkeiten.