Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Warum sie so wichtig sind
Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine schwere Krankheit: Von einem Tag auf den anderen können Sie nicht mehr selbst entscheiden. Viele glauben, dann springt automatisch der Ehepartner oder die Familie ein. Das stimmt nicht.
Ein Fall, der nachdenklich macht
Vor einigen Jahren berichtete das Fernsehen über ein Ehepaar, das eigentlich gut vorgesorgt hatte. Der Mann, Mitte fünfzig, wurde bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt und lag seitdem im Wachkoma. Die Unfallversicherung zahlte ihm eine Rente und hatte einen größeren Betrag auf sein Konto überwiesen. Die Familie schien abgesichert.
Eine Vorsorgevollmacht hatte das Paar aber nie gemacht. Also setzte das Gericht einen Betreuer ein, der für seine Arbeit auch bezahlt wurde. Die Ehefrau durfte über das Geld ihres Mannes nicht frei verfügen. Für jede geplante Ausgabe musste sie einen Antrag bei Gericht stellen, jahrelang. Selbst den Führerschein, den der Vater seiner Tochter versprochen hatte, durfte sie nicht aus seinem Geld bezahlen. Das Gericht sah darin nicht seinen Willen.
Später durfte sie die Betreuung selbst übernehmen, aber weiter unter der Aufsicht des Gerichts. Für sich selbst hat sie sofort eine Vorsorgevollmacht gemacht, damit ihre Kinder im Ernstfall nicht dasselbe erleben.
Gilt das heute noch? Seit 2023 dürfen Ehepartner sich in einer akuten Notlage gegenseitig vertreten, aber nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate lang. Über Konten, Verträge und Behörden dürfen sie ohne Vollmacht bis heute nicht entscheiden. Paare ohne Trauschein und erwachsene Kinder haben dieses Recht gar nicht.
Die Vorsorgevollmacht: Wer für Sie handeln darf
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Sie kann alle wichtigen Lebensbereiche umfassen:
- Gesundheit und Pflege, etwa die Zustimmung zu einer Behandlung
- Aufenthalt und Wohnung, etwa den Umzug in ein Pflegeheim
- Vermögen, Konten und Verträge
- Behörden, Versicherungen und Gerichte
- Post und digitale Konten
Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, braucht es in der Regel keinen Betreuer vom Gericht. Worauf es ankommt:
- Vertrauen. Die bevollmächtigte Person kann weitreichend für Sie handeln. Wählen Sie sie mit Bedacht und sprechen Sie mit ihr über Ihre Wünsche.
- Die richtige Form. Für Immobiliengeschäfte muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein. Viele Banken verlangen zusätzlich eine eigene Bankvollmacht.
- Eine Ersatzperson. Fällt die erste Person aus, springt die zweite ein.
- Auffindbar sein. Eine Vollmacht hilft nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Sie lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen.
Die Betreuungsverfügung: Wenn doch ein Gericht entscheidet
Wer niemanden hat, dem er so weit vertraut, kann mit einer Betreuungsverfügung zumindest bestimmen, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll und wen auf keinen Fall. Auch Wünsche zur Lebensführung lassen sich festhalten. Der Betreuer bleibt dann aber unter der Aufsicht des Gerichts.
Die Patientenverfügung: Was medizinisch geschehen soll
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, etwa künstliche Ernährung oder Wiederbelebung nach einer schweren Hirnschädigung. Ärzte und Bevollmächtigte müssen sich daran halten, wenn die Verfügung auf die Lage passt.
- Konkret sein. Ein Satz wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht nach der Rechtsprechung nicht. Es braucht bestimmte Situationen und bestimmte Behandlungen.
- Schriftlich und unterschrieben. Ein Notar ist dafür nicht nötig.
- Mit dem Hausarzt sprechen. Er kann erklären, was die einzelnen Entscheidungen bedeuten.
- Regelmäßig bestätigen. Lesen Sie sie alle paar Jahre durch und unterschreiben Sie neu. Dann ist klar, dass sie noch Ihrem Willen entspricht.
Am besten wirken Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammen: Die eine sagt, was Sie wollen. Die andere bestimmt, wer dafür sorgt, dass es geschieht.
Mit und ohne Vorsorge
| Frage | Mit Vorsorgevollmacht | Ohne Vorsorgevollmacht |
|---|---|---|
| Wer entscheidet? | Die Person, die Sie selbst ausgewählt haben | Ein Betreuer, den das Gericht bestimmt |
| Wie schnell? | Sofort, mit der Vollmacht in der Hand | Erst nach einem Verfahren beim Gericht |
| Konten und Verträge | Im Rahmen der Vollmacht | Nur durch den Betreuer, manches nur mit Genehmigung des Gerichts |
| Kontrolle | Bestimmen Sie selbst, etwa durch eine zweite Person | Das Gericht prüft, der Betreuer muss Rechenschaft ablegen |
| Kosten | Einmalig, etwa für Notar oder Beglaubigung | Laufend, wenn ein Berufsbetreuer bezahlt werden muss |
Für Unternehmer besonders wichtig
Fällt der Inhaber aus, muss der Betrieb weiterlaufen: Löhne zahlen, Rechnungen schreiben, Verträge unterschreiben. Eine private Vorsorgevollmacht reicht dafür oft nicht. Es braucht zusätzlich Vollmachten für den Betrieb, und sie müssen zum Gesellschaftsvertrag passen. Mehr dazu unter Notfallplan für Unternehmer.
Wie wir das angehen
Ich kläre mit Ihnen, was geregelt werden muss, und denke dabei an Familie, Vermögen und Betrieb. Für die Vollmachten und Verfügungen selbst arbeite ich mit erfahrenen Partnern zusammen, etwa Notaren und Anwälten. So bekommen Sie Dokumente, die zu Ihrer Lage passen.
Was außerdem in einen Notfallordner gehört, zeigt der Beitrag Der Notfallordner für Ihre Familie, mit Checkliste zum Ausdrucken.